Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alois Omlor GmbH
1. Präambel
Für unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern wir gegenüber dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich davon abweichende Regelungen bestätigen. Von unseren AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Sie werden weder durch unser Stillschweigen, noch durch eine Lieferung selbst Vertragsinhalt.
2. Angebote
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten.
b) Unterlagen, die Bestandteil des Angebotes sind, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben, sind, soweit nicht anders vereinbart, nicht verbindlich.
3. Preise
a) Es gelten, falls nicht anders vereinbart, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise unserer Preisliste, zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Sollten sich unsere Gestehungskosten oder bei vereinbarten Frankopreisen die Frachten bzw. Fuhrlöhne erhöhen oder neue, nicht vorhersehbare Belastungen auftreten, so behalten wir uns Preisanpassungen vor. Kommt es nach der Frachtvereinbarung zu einer Dieselpreiserhöhung von über 5%, so sind wir berechtigt den Preis um den Betrag anzuheben, um den sich der bei der Kalkulation zu Grunde gelegte Dieselpreisanteil erhöht hat. Maßgeblich sind die jeweiligen Beschaffungspreise für Diesel am Tag der Frachtvereinbarung und am Tag der Ausführung des Transportes bzw. bei mehreren Transporten des jeweiligen Einzeltransportes.
c) Bei Lieferungen ab Werk, Grube oder Lager (Abholung) verstehen sich unsere Preise frei Fahrzeug verladen.
d) Sind keine Frachtsätze oder Frei-Baustellen-Preise vereinbart, berechnen wir den jeweils am Liefertag gültigen Frachttarif oder Richtsatz.
e) Frei-Baustellen-Preise und Frachtsätze gelten immer für komplette Ausladungen.
4. Lieferungen
a) Voraussetzung für eine vereinbarte Lieferung frei Baustelle ist, dass eine befahrbare Straße für die jeweils vereinbarte Fahrzeuggröße besteht. Insbesondere hat der Auftraggeber zu beachten, dass die Rückwärtsfahrt 50 Meter nicht überschreiten darf und für LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von 40 to gut befahrbare Baustraßen vorhanden sein müssen.
b) Änderungen der Fahrstrecke, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns zu Nachforderungen. Durch das Befahren der Baustelle oder deren Zuwegung verursachte Straßenverschmutzung liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die Wahl des Entladeplatzes ist abhängig von den Anfahrtsmöglichkeiten, über die im Zweifel der Fahrer entscheidet.
c) Für unsere Fahrzeuge entstehende, unübliche Wartezeiten, die von uns nicht zu vertreten sind, berechtigen uns zu Nachforderungen. Bauseitige Verzögerungen, Stand- und Wartezeiten von über 15 Minuten, die nicht zum Be- und Entladen gehören und nicht durch den Frachtführer zu vertreten sind, werden für jede begonnene Viertelstunde gemäß unseren Standzeitsätzen abgerechnet.
d) Sowohl bei Lieferungen ab Werk, Grube oder Lager als auch bei Lieferungen frei Baustelle geht die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware mit dem Verladen auf den Kunden über.
e) Die Lieferung ist anerkannt, wenn ein Beschäftigter oder Beauftragter des Kunden den Empfang des Materials auf dem Lieferschein bestätigt hat. Bei Kaufleuten gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person als bevollmächtigt, das Material abzunehmen und den Empfang zu bestätigen.
f) Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Störungen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere bei nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung), sind wir berechtigt, für die Dauer der Behinderung die Belieferung ganz oder teilweise einzustellen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu liefern. Schadenersatz- und/oder Rücktrittsansprüche werden in diesem Falle nicht anerkannt.
g) Verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung, ohne dass er hierzu berechtigt ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
5. Gewährleistung
a) Geringfügige Abweichungen innerhalb der für Naturprodukte üblichen Toleranzen begründen keine Gewährleistungsansprüche.
b) Für Mängel an Waren von Vorlieferanten treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten an den Kunden ab. Wir verpflichten uns, dem Kunden bei der Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten behilflich zu sein. Soweit eine Inanspruchnahme unserer Vorlieferanten durch den Kunden scheitert, haften wir bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Kunden im Rahmen der nachstehenden Bedingungen.
c) Offensichtliche Mängel sind schriftlich unverzüglich nach Eingang der Ware zu erheben. Der Kunde hat das Material in diesem Falle zur Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach der Entdeckung, in jedem Falle aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Einbau. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Ware als abgenommen.
d) Bei normgerechten und begründeten Mängelrügen erteilen wir dem Kunden nach seiner Wahl eine Gutschrift über den Minderwert oder ersetzen die mangelhafte Ware durch einwandfreie Ware. Bei Fehlschlagen dieser Ersatzlieferung kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen und Beratungen, Verschulden bei Vertragsabschluß, Verzug und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dieser Absatz findet keine Anwendung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Produktspezifische Bedingungen
Hinsichtlich einzelner Produktgruppen gelten darüber hinaus folgende produktspezifische Bedingungen:
a) Schüttgüter: Bei Verkauf nach Gewicht gilt das auf den Waagen unserer Lieferwerke festgestellte Gewicht. Ansonsten gelten die in unserer Preisliste festgelegten Umrechnungsfaktoren m³/to. Erfolgt die Lieferung in m³, wird die Menge auf Basis loser Masse beim Verladen berechnet. Beim Sattelzug werden dabei 19 m³, beim 4-Achser 13 m³ und beim 3-Achser 10 m³ zu Grunde gelegt.
b) Entsorgung: Für den Geschäftsbereich Entsorgung, das heißt Beförderung und Verwertung von Material aus Baustellen gelten die zum Anfall- oder Ablagerungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Vorschriften. Diese können auf Anfrage für die jeweiligen Betriebsstätten von uns genannt werden.
7. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsrechte
a) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller auch künftig entstehender Forderungen aus dieser Lieferung.
b) Kommt der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, sind wir nach Ausübung des Rücktrittsrechts berechtigt, die Vorbehaltsware sofort abzuholen. Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Ware befindet, betreten und befahren können.
c) Der Kunde kann die gelieferte Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern, es sei denn, er hätte den Anspruch aus der Weiterveräußerung bereits im voraus an einen Dritten abgetreten. Für die Weiterveräußerung gilt im übrigen folgendes: Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei der Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder aus deren Einbau als wesentlichen Bestandteil in das Grundstück eines Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines etwaigen Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück des Kunden eingebaut, tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entsprechenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen entsprechend den vorstehenden Regelungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Rechnungswert zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 20%. Der Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Kunden erwachsenden Gesamtforderung wird von uns bestimmt.
d) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet wird oder dritte Personen an der Ware Rechte irgendwelcher Art geltend machen.
e) Wir ermächtigen den Kunden widerruflich zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Von unserem eigenen Einziehungsrecht werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind bereits jetzt ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
f) Im Falle einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsrechte durch Dritte hat der Kunde uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
g) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unserer Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe verpflichtet.
8. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, ohne Abzug sofort nach Eingang zahlbar.
b) Die Entgegennahme von Schecks erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung unserer Forderungen. Entstehende Kosten gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers. Für den ordnungsgemäßen Einzug übernehmen wir keine Haftung. Die Hereinnahme von Wechseln zahlungshalber behalten wir uns vor.
c) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind sämtliche noch offen stehende Forderungen sofort fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde uns Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf.
d) Bei Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse, insbesondere bei einem Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist die Kaufpreisforderung in jedem Falle sofort fällig. Zugleich verlieren vorgesehene Rabatte, Skonti etc. mit Zahlungsverzug ihre Wirksamkeit.
e) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die weitere Belieferung unverzüglich einzustellen. f) Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren und anderen Geschäften, eine Aufrechnung gegenüber unserer Kaufpreisforderung ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten oder anderen, in § 38 ZPO genannten Vertragspartnern einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz in Homburg/Saar. Dies gilt auch für den Fall, dass einer der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
10. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Alois Omlor GmbH, Am Zunderbaum 8, D-66424 Homburg Tel.: 06841/77775-0 Fax: 06841/7777-556 E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
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